* Satzung * Kulturring Langenhagen e.V. |
§1 (Name und Sitz) |
1) Der Kulturring führt den Namen “ Kulturring Langenhagen e.V.“. 2) Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz “eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form “e.V.“. 3) Der Kulturring hat seinen Sitz in der Stadt Langenhagen. 4) Der Kulturring Langenhagen e.V. sorgt dafür, dass im Verkehr mit den Behörden eine Zentralstelle zur Wahrung der gemeinsamen Belange der angeschlossenen Mitglieder in der Stadt Langenhagen vorhanden ist. |
§2 (Zweck und Ziel des Kulturrings) |
1) Der Kulturring bezweckt ausschließlich und unmittelbar die in der Stadt Langenhagen bestehenden Vereine, Gruppen und Einzelpersonen, die dem kulturellen Gedanken nachgehen, zusammenzuführen und zu fördern. 2) Der Kulturring ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. 3) Ohne sich in das Eigenleben der angeschlossenen Mitglieder einzumischen, soll dafür gesorgt werden, dass die Mitglieder möglichst nach einem Vortrags- und Veranstaltungsplan arbeiten, sich gemeinsamen Veranstaltungen zusammentun und sich gegenseitig in Ihren kulturellen Bestrebungen unterstützen und fördern. 4) Diese Ziele will der Kulturring Langenhagen e.V. durch folgende Einrichtungen erreichen: a) durch Errichtung einer zweckmäßig aufgebauten Geschäftsstelle; b) durch Herausgabe eines regelmäßig erscheinenden Mitteilungsblattes; c) durch nach Bedarf einzuberufende Besprechungen der angeschlossenen Mitglieder. |
§ 3 (Gemeinnützigkeit des Kulturrings) |
1) der Kulturring ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen in Geldwert aus Mitteln des Kulturrings. 3) Der Kulturring darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßigen Zwecke verwendet werden. 4) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten. 5) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Kulturrings nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. |
§4 (Eintragung in das Vereinsregister) |
Der Kulturring soll in das Vereinsregister aufgenommen werden. |
§5 (Eintritt der Mitglieder) |
1) Mitglied des Kulturrings Langenhagen e.V. kann jeder Verein, jede Gruppe oder natürliche Person auf gemeinnütziger Grundlage mit ihrem Sitz in der Stadt Langenhagen werden, der/die sich satzungsgemäß der Pflege von Kunst, Brauchtum, Heimatkunde und -pflege oder ähnlicher kultureller Bestrebungen widmet (ordentliche Mitglieder). 2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Kulturring. 3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich unter Verwendung eines Vordrucks an den Vorstand zu richten. 4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 5) Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. 6) Die Ablehnung der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar. 7) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. |
§6 (Beendigung der Mitgliedschaft) |
1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch a) Austritt b) Ausschluss 2) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Kulturverein berechtigt. 3) Der Austritt ist dem Vorstand unter Erhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand kann hiervon Ausnahmen zulassen. 4) Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Abs.3) ist rechtzeitiger Zugang der formlosen Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich. |
§7 (Ausschluss der Mitglieder) |
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss (2) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. |
§8 (Streichung der Mitgliedschaft) |
1) Ein Mitglied scheidet mit der Streichung der Mitgliedschaft aus dem Kulturring aus. 2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied wegen mangelnder Beitragszahlung (über einen Zeitraum von 2 Jahren) im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. 3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. 4) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird. 5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert das betroffene Mitglied alle Rechte aus seiner Zugehörigkeit im Kulturring. |
§9 (Mitgliedsbeitrag) |
1) Bei Aufnahme in den Kulturring ist der jährliche Mitgliedsbeitrag im Voraus zu leisten. 2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. 3) Eine gesonderte Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. 4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§10 (Organe des Vereins) |
Organe des Kulturrings sind: (a) der Vorstand (§§11 der Satzung), (b) der Beirat (§§ 11 und 13 der Satzung). |
§11 (Vorstand) |
1) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand i.S. des § 26 BGB. 2) Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. 3) Zum erweiterten Vorstand gehören. a) zwei gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende, b) der stellvertretende Schriftführer, c) der stellvertretende Kassenwart, d) der Beirat. 4) Die Anzahl der Beiratsmitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung. 5) Zwei nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehörende Mitglieder (Beauftragte) werden als Rechnungsprüfer –im Wechsel- für 2 Jahre von der Jahreshauptversammlung berufen. 6) Die Mitglieder des Vorstands werden auf Beschluss der Mitglieder (Beauftragte) auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Die Wahl erfolgt offen, es sei denn, ein anwesendes Mitglied verlangt die geheime Wahl. 7) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Kulturring. 8) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. 9) Der geschäftsführende Vorstand verwaltet das Vermögen und führt die laufenden Geschäfte des Kulturrings. 10) Der 1. Vorsitzende leitet alle Mitgliederversammlungen sowie die Vorstandssitzungen. |
§12 (Berufung der Mitgliederversammlung) |
1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, a) wenn es das Interesse des Kulturrings erfordert, jedoch mindestens b) jährlich einmal, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten. 2) In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs.1 Buchst. b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen. 3) Jedem Mitglied (Beauftragten) steht das Recht zu, in Mitgliedsversammlungen dem Kulturring angehende Fragen vorzutragen. Etwaige Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. 4) Die Jahreshauptversammlung, a) wählt den Vorstand und erteilt ihm Entlastung, b) wählt den Beirat und die Rechnungsprüfer, c) setzt die Beiträge und Umlagen fest, d) nimmt die Jahresrechnung, die Rechnungsprüfungsberichte und die Jahresberichte des Vorstands entgegen, e) entscheidet über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für den Kulturrings, die sie sich zur Beschlussfassung selbst vorbehalten hat oder die ihr vom Vorstand vorgelegt werden. |
§13 (Form der Berufung) |
1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand gem. § 26 BGB schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zu berufen. Zur ordnungsgemäßen Einladung genügt die Mitteilung des Tages, der Uhrzeit, des Tagungsortes und der Tagesordnung. 2) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. 3) Anträge zur Jahreshauptversammlung und Vorschläge zur Wahl von Vorstandsmitgliedern müssen spätestens 5 Tage vorher dem Vorstand schriftlich zugegangen sein. 4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Kulturrings dies erfordert oder auf Verlangen (unter Angabe der Gründe) von mindestens 1/3 der Mitglieder (Beauftragte). Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. |
§14 (Beschlussfähigkeit) |
1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der Mitglieder (Beauftragte) anwesend ist. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so hat der Vorstand binnen 2 Wochen erneut zu einer Mitgliederversammlung einzuladen; diese ist dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder (Beauftragte) beschlussfähig. 2) Die Beschlüsse, einschließlich der Wahlen, erfolgen mit der Mehrheit der auf “Ja“ oder “Nein“ entfallenden Stimmen. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt, bei Wahlen jedoch entscheidet das Los, das vom Versammlungsleiter zu ziehen ist. 3) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder (Beauftragte) erforderlich. 4) Ist die Beschlussfassung über die Auflösung des Kulturrings Langenhagen e.V. einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 3 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen, seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnungen einzuberufen. 5) die Einladung zu einer weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit nach Abs. 6 zu enthalten. 7) die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder ( Beauftragte) beschlussfähig. |
§15 (Beschlussfassung) |
1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag eines Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. 2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder (Beauftragte). 3) Zu dem Beschluss, dass eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder (Beauftragte) erforderlich. 4) Zur Änderung des Zwecks des Kulturrings Langenhagen e.V. (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder (Beauftragte) erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder ( Beauftragte) muss schriftlich erfolgen. 5) Der geschäftsführende Vorstand ist bevollmächtigt, etwa vom Vereinsregister geforderte Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen.(6) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Kulturrings Langenhagen e.V. (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder (Beauftragte) erforderlich. |
§16 (Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse) |
1) Über die in jeder Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. 2) Jedes Mitglied (Beauftragter) ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. |
§17 (Auflösung des Vereins) |
1) Der Kulturring kann durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (vgl. § 15 Abs.6 der Satzung) aufgelöst werden. 2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand gem. § 26 BGB (§ 11 der Satzung). 3) Bei der Auflösung des Kulturrings Langenhagen e.V. entscheidet die Mitgliederversammlung, wem das Vermögen nach Abs.4 übertragen ist. 4) Bei der Auflösung des Kulturrings oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Kulturrings entweder, a) an die Stadt Langenhagen, die es für steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, vorrangig zur Förderung der Jugend- und Altenpflege oder es ist b) zu steuerbegünstigten zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. |
§18 ( Inkrafttreten) |
Die Satzung tritt mit dem Tag ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung vom 02.11.1994 in Kraft. |
Langenhagen, 01.11.1994
Geändert 1997 Januar